Gebäudeenergiegesetz (GEG) wichtige Informationen
Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten
für Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern oder Mietern. Schon bisher bestand die Verpflichtung für
Immobilienverkäufer, Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen.
Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG bereits in Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem Energieausweis
aufgeführt werden, und zwar auch dann, wenn diese Inserate von einem Makler erstellt werden. Werden diese Angaben
versäumt, droht ein Bußgeld. Außerdem besteht nach § 80 Abs. 3 GEG nun die grundsätzliche Verpflichtung für
Immobilieneigentümer, vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen Energieausweis zu beschaffen, falls noch
keiner vorliegt.
Immobilienanzeigen - was ist zu beachten
In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die Immobilie bei
Schaltung der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt – das gilt auch für Privatverkäufer:
•
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
•
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
•
die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
•
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
•
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?
Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen
in kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit
einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht
dem Auftraggeber das Bußgeld.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der letzten 3 Jahre wieder. Aus diesem Grund ist er nicht sehr aussagekräftig. Denn
wenn in einer Wohnung oder einem Haus wenig Personen leben, die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der Verbrauch hier
geringer sein, wie bei einer Mehrköpfigen Familie, die viel Zeit in den eigenen 4 Wänden verbringen.
Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden, ist aber deutlich teurer, weil hier die Bausubstanz, Baujahr, Heizungsdaten,
etc. als Grundlage der Berechnung dienen.
Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag gestellt wurde und die später die später noch einmal nach den
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber Vorschrift.
ACHTUNG ALTBAUTEN - Austauschpflicht für alte Öl- und
Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die
entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV
2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und
Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar
2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines
Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in
Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der
Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber nach wie vor
weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden.
Verpflichtende Energieberatung für Käufer
Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen“ fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum Thema
Energieausweis in Anspruch nehmen, welches von Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind,
kostenlos angeboten werden kann.
… zurück
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Hier geht es zur Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Haftungsausschluss:
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
wichtige Informationen
Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen
Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten
für Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern
oder Mietern. Schon bisher bestand die Verpflichtung für
Immobilienverkäufer, Kaufinteressenten spätestens bei
der Besichtigung einen gültigen Energieausweis
vorzulegen. Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG bereits in
Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem
Energieausweis aufgeführt werden, und zwar auch dann,
wenn diese Inserate von einem Makler erstellt werden.
Werden diese Angaben versäumt, droht ein Bußgeld.
Außerdem besteht nach § 80 Abs. 3 GEG nun die
grundsätzliche Verpflichtung für Immobilieneigentümer,
vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen
Energieausweis zu beschaffen, falls noch keiner vorliegt.
Immobilienanzeigen - was ist
zu beachten
In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen
zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die
Immobilie bei Schaltung der Anzeige ein gültiger
Energieausweis vorliegt – das gilt auch für Privatverkäufer:
•
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis
oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17
Absatz 1 Satz 1,
•
den im Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das
Gebäude,
•
die im Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
•
bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte
Baujahr und
•
bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte
Energieeffizienzklasse.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der
Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.
Was passiert, wenn man sich
nicht an die Vorgaben hält?
Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber
nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden
Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die oben
genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine
Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu
15.000 Euro geahndet werden. Auch wenn ein beauftragter
Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht dem Auftraggeber
das Bußgeld.
Bedarfs- oder
Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der letzten 3 Jahre
wieder. Aus diesem Grund ist er nicht sehr aussagekräftig.
Denn wenn in einer Wohnung oder einem Haus wenig
Personen leben, die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der
Verbrauch hier geringer sein, wie bei einer Mehrköpfigen
Familie, die viel Zeit in den eigenen 4 Wänden verbringen.
Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden, ist aber
deutlich teurer, weil hier die Bausubstanz, Baujahr,
Heizungsdaten, etc. als Grundlage der Berechnung dienen.
Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag
gestellt wurde und die später die später noch einmal nach den
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 1.
November 1977 modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber
Vorschrift.
ACHTUNG ALTBAUTEN -
Austauschpflicht für alte Öl-
und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden,
müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden
die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar
1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden.
Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen
von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und
Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen.
Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1.
Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst
genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle
eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die
Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel
(§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von
Ölheizungen in Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet,
es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die
einen Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien
sicherstellt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber
nach wie vor weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vor
dem 1. Januar 1991 installiert wurden.
Verpflichtende
Energieberatung für Käufer
Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht
für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen“ fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem
Abschluss des Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum
Thema Energieausweis in Anspruch nehmen, welches von
Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen
berechtigt sind, kostenlos angeboten werden kann.
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der Justiz und für Verbraucherschutz
Haftungsausschluss:
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter
Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die
Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch
keine Gewähr übernehmen