Gebäudeenergiegesetz (GEG) wichtige Informationen

Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten

für Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern oder Mietern. Schon bisher bestand die Verpflichtung für

Immobilienverkäufer, Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen.

Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG bereits in Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem Energieausweis

aufgeführt werden, und zwar auch dann, wenn diese Inserate von einem Makler erstellt werden. Werden diese Angaben

versäumt, droht ein Bußgeld. Außerdem besteht nach § 80 Abs. 3 GEG nun die grundsätzliche Verpflichtung für

Immobilieneigentümer, vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen Energieausweis zu beschaffen, falls noch

keiner vorliegt.

Immobilienanzeigen - was ist zu beachten

In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die Immobilie bei Schaltung der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt – das gilt auch für Privatverkäufer: die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?

Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht dem Auftraggeber das Bußgeld.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der letzten 3 Jahre wieder. Aus diesem Grund ist er nicht sehr aussagekräftig. Denn wenn in einer Wohnung oder einem Haus wenig Personen leben, die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der Verbrauch hier geringer sein, wie bei einer Mehrköpfigen Familie, die viel Zeit in den eigenen 4 Wänden verbringen. Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden, ist aber deutlich teurer, weil hier die Bausubstanz, Baujahr, Heizungsdaten, etc. als Grundlage der Berechnung dienen. Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag gestellt wurde und die später die später noch einmal nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber Vorschrift.

ACHTUNG ALTBAUTEN - Austauschpflicht für alte Öl- und

Gasheizkessel

Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber nach wie vor weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden.

Verpflichtende Energieberatung für Käufer

Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis in Anspruch nehmen, welches von Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, kostenlos angeboten werden kann. … zurück _______________________________________________________________ Hier geht es zur Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Haftungsausschluss: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen
Immobilienmakler Ammerland
Immobilien ToHuus Vorm Geestmoor 10 27798 Hude 04408/3088934 info@immo-tohuus.de
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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

wichtige Informationen

Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen

Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten

für Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern

oder Mietern. Schon bisher bestand die Verpflichtung für

Immobilienverkäufer, Kaufinteressenten spätestens bei

der Besichtigung einen gültigen Energieausweis

vorzulegen. Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG bereits in

Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem

Energieausweis aufgeführt werden, und zwar auch dann,

wenn diese Inserate von einem Makler erstellt werden.

Werden diese Angaben versäumt, droht ein Bußgeld.

Außerdem besteht nach § 80 Abs. 3 GEG nun die

grundsätzliche Verpflichtung für Immobilieneigentümer,

vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen

Energieausweis zu beschaffen, falls noch keiner vorliegt.

Immobilienanzeigen - was ist

zu beachten

In Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen zukünftig folgende Angaben enthalten sein, falls für die Immobilie bei Schaltung der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt – das gilt auch für Privatverkäufer: die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1, den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.

Was passiert, wenn man sich

nicht an die Vorgaben hält?

Wer als Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Auch wenn ein beauftragter Dritter die Pflichtangaben weglässt, droht dem Auftraggeber das Bußgeld.

Bedarfs- oder

Verbrauchsausweis?

Der Verbrauchausweis gibt den Verbrauch der letzten 3 Jahre wieder. Aus diesem Grund ist er nicht sehr aussagekräftig. Denn wenn in einer Wohnung oder einem Haus wenig Personen leben, die Vollzeit beschäftigt sind, so wird der Verbrauch hier geringer sein, wie bei einer Mehrköpfigen Familie, die viel Zeit in den eigenen 4 Wänden verbringen. Der Bedarfsausweis kann auch ausgestellt werden, ist aber deutlich teurer, weil hier die Bausubstanz, Baujahr, Heizungsdaten, etc. als Grundlage der Berechnung dienen. Bei Immobilien, für die vor dem 1.11.1977 ein Bauantrag gestellt wurde und die später die später noch einmal nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 modernisiert wurden, ist dieser Ausweis aber Vorschrift.

ACHTUNG ALTBAUTEN -

Austauschpflicht für alte Öl-

und Gasheizkessel

Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber nach wie vor weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden.

Verpflichtende

Energieberatung für Käufer

Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis in Anspruch nehmen, welches von Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, kostenlos angeboten werden kann. … zurück ____________________________________________ ___________________ Hier geht es zur Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Haftungsausschluss: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt recherchiert, zusammengestellt und formuliert. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen
04408/3088934 | info@immo-tohuus.de
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